bAV-Branche, Renten-Fakten/Renten-Märchen
Nicht vergessen: EU-Mobilitätsrichtlinie tritt 2018 in Kraft

Neben dem Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt am 01.01.2018 auch die EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft. Damit wird es Arbeitnehmern erleichtert, ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) bei einem Arbeitgeberwechsel mitzunehmen. Doch wie es scheint, sind die Unternehmen teilweise schlecht darauf vorbereitet.
Bereits im April 2014 wurde die EU-Mobilitätsrichtlinie verabschiedet, ursprünglich hieß die Vereinbarung noch Portabilitätsrichtlinie. Nach langjährigen Diskussionen und zahlreichen Modifikationen vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union wurde darin festgelegt, wie Unternehmen sicherstellen, dass bAV-Ansprüche bei einem Jobwechsel durch die Mitarbeiter auch grenzübergreifend mitgenommen werden können. Wie es scheint, ist die Richtlinie in der Zwischenzeit in Vergessenheit geraten und notwendige Vorbereitungen wurden nicht getroffen. So jedenfalls stellt sich das Bild den Beratern von Aon Hewitt dar, die stichprobenartigen Befragungen durchgeführt haben.
Anpassungsbedarf durch neue Richtlinie
Für die Unternehmen, die eine bAV für ihre Mitarbeiter anbieten, sind die zu treffenden Vorbereitungen nicht unerheblich. Zunächst einmal müssen die Systeme für Ansprüche, die ab Januar 2018 entstehen, angepasst werden. Viele dieser Ansprüche werden anders behandelt als Ansprüche aus den Jahren davor. Das ist zum Beispiel bei den Unverfallbarkeitsfristen der Fall. Für neue Ansprüche gelten deutlich kürzere Fristen. Außerdem kann sich bei bestehenden Ansprüchen im Falle eines Ausscheidens des Mitarbeiters eine zusätzliche Dynamisierungspflicht ergeben.
Mehr Informations- und Auskunftsansprüche
Die Informations- und Kommunikationslage soll sich mit der EU-Mobilitätsrichtlinie ebenfalls bessern. Die Arbeitnehmer haben ab 2018 mehr Informations- und Auskunftsansprüche. Sie haben zum Beispiel Anrecht auf die Auskunft, wie hoch die Betriebsrentenanwartschaft ist und wie sie sich – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entwickelt. Die Arbeitgeber sind ab nächstem Jahr verpflichtet, solche Auskünfte zu geben – schriftlich und zeitnah bzw. in angemessener Frist.
Verwaltungsaufwand durch Arbeitgeberwechsel
Auch bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln ändert sich etwas im nächsten Jahr. Für eine Abfindung von Kleinstanwartschaften ist dann die Zustimmung des Arbeitnehmers nötig. Voraussetzung ist, dass der Wechsel zu einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt und der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber informiert. Für die Unternehmen kann dies mit großem Verwaltungsaufwand einhergehen.
Endspurt Vorbereitung
Bis die EU-Mobilitätsrichtlinie am 01.01.2018 in Kraft tritt, bleibt den Unternehmen noch etwas Zeit, damit die Systeme entsprechend vorbereitet werden. Diese Zeit sollte genutzt werden, damit die neuen Anforderungen auch gleich umgesetzt werden können.
Bild: pixabay
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